{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-50_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "714f17dc289453c8195be0258ee9dfa9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-50_2017-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_50_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d297f7e2051cf99ba04806801886bfd1678dcaa8338831c37909d2d39bb3cd97b7d1addd8ea21d4f7369087581b2db9779ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d297f7e2051cf99ba04806801886bfd1678dcaa8338831c37909d2d39bb3cd97b7d1addd8ea21d4f7369087581b2db9779ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_50", "Checksum": "0b61de744f8970e165802bff479fed3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 19.12.2017 ZK2 2017 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietausweisung | Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:41", "Checksum": "60836bb13ce9e3e7756d979e1d24319b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 19.12.2017 ZK2 2017 50\nRegeste:\nMietausweisung | Mietrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 19. Dezember 2017\nZK2 2017 50\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen 1. A.________,\nGesuchsgegnerin und Berufungsführerin,\n2. B.________,\nGesuchsgegnerin und Berufungsführerin,\n3. C.________,\nGesuchsgegner und Berufungsführer,\n\ngegen\n\nD.________ AG,\nGesuchstellerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin E.________,\n\nbetreffend Mietausweisung\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017, ZES 2017 046);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom\n8. Mai 2017 den Gesuchsgegnern befahl, die 4½ Zimmer-Wohnung im\n1. Obergeschoss Ost (________) und das Kellerabteil Nr. 6,\nF.________strasse xx, 8840 Einsiedeln innert 14 Tagen ab Rechtskraft jener\nVerfügung ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zu übergeben, den Gesuchsgegnern im Unterlassungsfalle Busse\ngemäss Art. 292 StGB androhte und für den Widerhandlungsfall die Gesuchstellerin ermächtigte, die Hilfe der Kantonspolizei zur zwangsweisen Durchsetzung jenes Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen;\n\n- dass die Gesuchsgegner diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 19. April (recte: Mai)\n2017 beim Kantonsgericht Schwyz angefochten haben (KG-act. 1);\n\n- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017\n(KG-act. 28) das Gesuch der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und sie solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Gesuchstellerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 in bar (mittels beiliegendem Einzahlungsschein), durch Garantie einer in der Schweiz\nniedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens innert 14 Tagen seit Zustellung der\nVerfügung zu leisten;\n\n- dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September\n2017 (KG-act. 33) auf eine dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat\nund das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil 4F_27/2017\nvom 2. November 2017 (KG-act. 49) abwies;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern am 26. September 2017 (KG-act. 34) eine Nachfrist bis zum 11. Oktober 2017 zur Leistung der Sicherheit in bar oder durch Sicherheitsleistung einer in der Schweiz\nniedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens setzte und dabei nochmals das Nichteintreten für\nden Unterlassungsfalle androhte;\n\n- dass die Gesuchsgegner stattdessen am 2. Oktober 2017 (KG-act. 35)\nein Gesuch um Neuberechnung der Kautionsfrist stellten, worauf die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (KG-act. 40) nicht\neintrat, und dass das Bundesgericht auf eine auch dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 61) nicht\neintrat;\n\n- dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (KG-act. 36)\nein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Urs Tschümperlin und den Kantonsgerichtsvizepräsidenten Reto Heizmann stellten, dass\ndie Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KGact. 42) auf dieses Ausstandsbegehren nicht eintrat und dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_607/2017 vom\n7. Dezember 2017 nicht eintrat;\n\n- dass die Gesuchsgegner mit 3 separaten Schreiben vom 3. Oktober\n2017 (vgl. 63/3+4+6) mitteilten, die Sicherheitsleistung würde durch den\nSchadensersatz aus den Verfahren ZK1 2017 26, ZK1 2017 27 und ZK1 2017\n34 sowie aus dem illegal angehäuften Guthaben auf dem Bankkonto yy ausgeglichen, diese Angebote offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO, noch dem expliziten Wortlaut der Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) und der Nachfristansetzung vom 26. September 2017 (KG-act. 34) genügen, was den Gesuchsgegnern zweifellos von Anfang an bewusst sein musste, und dass die\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nGesuchsgegner im Übrigen keinerlei Gründe für eine Wiedererwägung darlegen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist;\n\n- dass die Gesuchsgegner mit Mail und Eingabe vom 15. Dezember 2017\n(KG-act. 63+64) mitteilen, dass sie unter anderem gegen die Urteile des Bundesgerichts 4A_591/2017 und 4A_607/2017 Revisionsgesuche eingereicht\nhätten, ein weiteres Zuwarten indessen nicht mehr als gerechtfertigt erscheint,\nnachdem der vorliegende Fall in der Hauptsache seit dem 12. Oktober 2017\nim Wesentlich spruchreif ist, die Gesuchsgegner nicht darlegen, dass den Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 126 BGG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Gesuchsgegner rechtsmissbräuchlich prozessieren;\n\n- dass zusammenfassend die Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.00 auch\ninnert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);\n\n- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt\nauf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern aufzuerlegen sind;\n\n"}