Er reichte eine zehnseitige Beschwerde (KGact. 1) und ein Kurzschreiben (KG-act. 4) ein. Hierfür erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einzelrichter am Bezirksgericht March angewiesen, das Verfahren ZEO 2015 55 umgehend und ohne weitere Verzögerungen fortzuführen.