Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde weist keine juristischen Schwierigkeiten auf und der Verfahrensablauf war dem Rechtsvertreter bereits weitgehend bekannt. Er reichte eine zehnseitige Beschwerde (KGact. 1) und ein Kurzschreiben (KG-act. 4) ein.