BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014, E. 4.1). Grundsätzlich wollte der Bundesgesetzgeber die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen (BGer 5A_359/2014 vom 14. August 2014, E. 5). Im Kanton Schwyz sind laut § 83 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG) Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten (zum Ganzen: EGV-SZ 2014, A.2.1, E. 4.b; ZK2 2014 45 vom 25. November 2014