4. Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Diese Sonderregel wird vom Billigkeitsprinzip beherrscht und stellt eine Ausnahme dar (BK ZPO- Sterchi, Art. 107 ZPO N 24). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt vor allem im Falle einer spezifischen Fehlleistung des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzt, in Frage (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26).