e) Im Hinblick auf die Interessen der Parteien (insbesondere betreffend Obhutszuteilung), die noch strittigen Punkte, die konkreten finanziellen Verhältnisse, den Verfahrensstand und dem Ermessen der Vorinstanz erweist sich eine Verfahrensführung mit dreimaliger (knapp) zweimonatiger Untätigkeit und zweimaligem viermonatigem Stillstand im Gesamten gesehen als verzögernd. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, umgehend entweder den Parteien einen Vergleichsvorschlag zuzustellen oder das Verfahren straff fortzuführen.