Eheschutzverfahren: ZES 12 241, Abänderung Eheschutz: ZES 14 410), ist aber eine zeitnahe Regelung der Scheidungsnebenfolgen für die Parteien regelmässig von grosser Bedeutung, insbesondere wenn wie vorliegend die Obhutszuteilung für unmündige Kinder umstritten ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren – sofern ein Vergleich nicht zustande kommen sollte – noch im Anfangsstadium, d.h. vor dem Schriftenwechsel, befindet. Vier Monate erscheinen daher im vorliegenden Fall als eine ungebührend lange Zeit für die Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlages. Kantonsgericht Schwyz 9