D/2 und Beilagen 30-35 zu Vi-act. F/2). Grundsätzlich scheinen die meisten Einkommens- und Bedarfspositionen beider Ehegatten zwar umstritten, aber gut belegt zu sein (vgl. die Rechtsschriften zum Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Vi-act. F/2 und F/4). Im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren handelt es sich vorliegend nicht um sehr komplexe finanzielle Verhältnisse. Die Erstellung eines Vergleichsvorschlages ist zwar erfahrungsgemäss mit gewissem Aufwand verbunden. Auch wenn bereits Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (vgl. Vi-act. F/4; Eheschutzverfahren: ZES 12 241, Abänderung Eheschutz: