Scheidungspunkt und überliess die Beurteilung sämtlicher Nebenfolgen der Scheidung dem Einzelrichter (Vi-act. A). Ein Vergleich der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Vi-act. A, Eingabe vom 2. Juni 2016) und denjenigen der Ehefrau (Vi-act. D/3) ergibt, dass sich die Ehegatten einig sind betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge und hälftiger Teilung der Pensionskassenguthaben. Im Übrigen (inkl. Obhut der gemeinsamen Tochter) sind die Nebenfolgen strittig. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbender Bauleiter, sodass für seine Einkommensverhältnisse die Bilanzen und Erfolgsrechnungen seiner Einzelunternehmung zu beurteilen sind (Beilagen 2 und 3 zu Viact.