Am 21. Oktober 2016 ersuchte Rechtsanwältin D.________ darum, entweder den Parteien wie angekündigt den Vergleichsvorschlag zeitnah zuzustellen oder einer der Parteien Frist zur Klagebegründung anzusetzen (Vi-act. 19). Dem Aktenverzeichnis ist zu entnehmen, dass die zuständige Gerichtsschreiberin am 13. Dezember 2016 im Geschäftskontrollsystem eine Prozesshandlung „Entwurf Vergleich/Konvention“ erstellte. Bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 11. Januar 2017 wurde den Parteien kein Vergleichsvorschlag zugestellt.