d) Nach dem Ausstandsverfahren erliess die Vorinstanz keine prozessleitenden Verfügungen oder Entscheide mehr. Anlässlich der Anhörung/Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2016 teilte der Vorderrichter den Parteien mit, dass ihnen wie angekündigt nach der Kinderanhörung und allfälliger Editionen weiterer Unterlagen ein Vergleichsvorschlag unterbreitet werde (vgl. KG-act. H/5). Das Ausstandsverfahren gegenüber der Gerichtsschreiberin dauerte vom 4. Juli 2016 (Gesuch) bis am 1. September 2016 (Verfügung). Am 21. Oktober 2016 ersuchte Rechtsanwältin D.________