Die sich stellende Frage (Anschein der Befangenheit infolge Büropartnerschaft des Lebenspartners der Gerichtsschreiberin mit dem Rechtsanwalt der Ehefrau) war aber nicht sehr komplex. Auch wenn der Zwischenentscheid zügiger hätte gefällt werden können, erweist sich die Verfahrensdauer für diese einzelne Prozesshandlung alleine noch nicht als stossend.