(Vi-act. I/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 11. Juli 2016 (Vi-act. I/3) und Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 um beförderliche Behandlung des Ausstandsgesuches (Vi-act. I/5) wies der Vorderrichter dieses mit Verfügung vom 1. September 2016 ab (Viact. I/6). Das Ausstandsverfahren dauerte mithin knapp zwei Monate. Das Gesuch musste zwar mit einem begründeten Zwischenentscheid erledigt werden. Die sich stellende Frage (Anschein der Befangenheit infolge Büropartnerschaft des Lebenspartners der Gerichtsschreiberin mit dem Rechtsanwalt der Ehefrau) war aber nicht sehr komplex.