Sodann stellte die Vorinstanz die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. November 2015 zwar umgehend am nächsten Tag dem Gegenanwalt zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. 9). Eine Frist zur Stellungnahme hierauf setzte sie indessen erst am 15. März 2016 (Vi-act. F/3), mithin knapp vier Monate später, an. Auch wenn die beiden vorhergehenden Stillstände für sich alleine noch nicht als verzögernd anzusehen sind, ist die letztere Zeitspanne aufgrund des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar.