823). Das Zuwarten der Vorinstanz mit der Ansetzung der Anhörung/Einigungsverhandlung ist demnach nachvollziehbar. Es fällt jedoch auf, dass zwischen dem 29. Juli 2015 (Anordnung der Prozessbeistandschaft) und dem 7. September 2015 (Editionsverfügung) während knapp sechs Wochen keine gerichtlichen Tätigkeiten verzeichnet sind. Danach erfolgte die nächste prozessleitende Verfügung – abgesehen von Zustellungen zur Kenntnisnahme – wiederum knapp zwei Monate später am 2. November 2015 (Vi-act. 8). Sodann stellte die Vorinstanz die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. November 2015 zwar umgehend am nächsten Tag dem Gegenanwalt zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. 9).