Soll sie auch der Einigung dienen, ist es nachvollziehbar, dass zuvor die für einen Vergleichsvorschlag benötigten Belege ediert werden, was die Vorinstanz gemäss dem erwähnten Verfahrensablauf denn auch tat. Sodann hat das Gericht über ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege möglichst bald zu entscheiden, damit der Gesuchsteller nicht erhebliche finanzielle Aufwendungen tätigen muss, bevor er Klarheit über sein Gesuch erhält (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 823).