Kantonsgericht Schwyz 6 Reichen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit einer Teileinigung ein, so hört das Gericht sie wie bei einer umfassenden Einigung zum Scheidungspunkt, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, und zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an (Art. 112 Abs. 2 ZGB). Der Zeitpunkt dieser Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Soll sie auch der Einigung dienen, ist es nachvollziehbar, dass zuvor die für einen Vergleichsvorschlag benötigten Belege ediert werden, was die Vorinstanz gemäss dem erwähnten Verfahrensablauf denn auch tat.