habe die Vorinstanz erst über zweieinhalb Monate später (mit Verfügung vom 29. September 2016) zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem am 21. Juni 2016 keine Einigung habe erzielt werden können, hätte die Vorinstanz die Parteirollen verteilen und Frist zur Klagebegründung ansetzen müssen, was bis dato nicht erfolgt sei. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sei den Parteien ausserdem in Aussicht gestellt worden, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten werde, was bisher (ein halbes Jahr später) noch nicht erfolgt sei.