a) Der Beschwerdeführer bemängelt an der vorinstanzlichen Verfahrensführung, die Einigungsverhandlung habe erst am 21. Juni 2016, d.h. elf Monate nach Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 22. Juli 2015 stattgefunden. Das Ausstandsgesuch gegen die beteiligte Gerichtsschreiberin sei ebenfalls erst zwei Monate nach dessen Eingang abgewiesen worden. Das Schreiben von Rechtsanwältin D.________ vom 11. Juli 2016 Kantonsgericht Schwyz 5