3. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 ZPO N 16). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtssuchenden unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil BGer vom 13. Mai 2015, 4A_190/2015, E. 2, m.w.