Gemäss Art. 12 Abs. 2 JG beurteilt das Kantonsgericht unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit zur Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist eingehalten werden musste. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.