1.1 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Parteien im Verfahren ZEO 15 55 unverzüglich einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten oder einer Partei Frist zur Klagebegründung anzusetzen. 1.2 Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ZEO 15 55 unverzüglich an Hand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Am 17. Januar 2017 reichte die Vorinstanz die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vollständigkeit halber wurde mitgeteilt, dass sie an der Ausarbeitung einer Teil-Scheidungskonvention gewesen seien (KGact. 6).