{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-4_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "651267ec498172fc4ce09dc66bf776cd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-4_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb2cd8f3ae55f1fa145afce263ade15516ed8c64c9759cf2c75977f354ec9c16ad4c61a8c8622eb69fc8087f79820cb0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb2cd8f3ae55f1fa145afce263ade15516ed8c64c9759cf2c75977f354ec9c16ad4c61a8c8622eb69fc8087f79820cb0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_4", "Checksum": "acb3bf74dda9618b54c956d319e3ff2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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D/3) ergibt, dass sich die Ehegatten einig sind betreffend\ngemeinsamer elterlicher Sorge und hälftiger Teilung der Pensionskassenguthaben. Im Übrigen (inkl. Obhut der gemeinsamen Tochter) sind die Nebenfolgen strittig. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbender Bauleiter, sodass für seine Einkommensverhältnisse die Bilanzen und Erfolgsrechnungen\nseiner Einzelunternehmung zu beurteilen sind (Beilagen 2 und 3 zu Viact. D/2; Beilagen 46 f. zu Vi-act. D/6; Beilagen 48-53 zu Vi-act. D/10). Es\nhandelt sich jedoch um übersichtliche und nicht sehr komplizierte Dokumente.\nDer Beschwerdeführer verfügt über zwei Liegenschaften (Steuererklärung\n2014 in Beilage 24 zu Vi-act. D/2), für welche er Aufwandpositionen geltend\nmacht (Beilagen 4-16 zu Vi-act. D/2 und Beilagen 30-35 zu Vi-act. F/2).\nGrundsätzlich scheinen die meisten Einkommens- und Bedarfspositionen beider Ehegatten zwar umstritten, aber gut belegt zu sein (vgl. die Rechtsschriften zum Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Vi-act. F/2 und F/4). Im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren handelt es sich vorliegend nicht um sehr komplexe finanzielle Verhältnisse. Die\nErstellung eines Vergleichsvorschlages ist zwar erfahrungsgemäss mit gewissem Aufwand verbunden. Auch wenn bereits Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (vgl. Vi-act. F/4; Eheschutzverfahren: ZES 12 241, Abänderung\nEheschutz: ZES 14 410), ist aber eine zeitnahe Regelung der Scheidungsnebenfolgen für die Parteien regelmässig von grosser Bedeutung, insbesondere\nwenn wie vorliegend die Obhutszuteilung für unmündige Kinder umstritten ist.\nSchliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren – sofern ein Vergleich nicht zustande kommen sollte – noch im Anfangsstadium, d.h. vor dem\nSchriftenwechsel, befindet. Vier Monate erscheinen daher im vorliegenden\nFall als eine ungebührend lange Zeit für die Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlages.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ne) Im Hinblick auf die Interessen der Parteien (insbesondere betreffend\nObhutszuteilung), die noch strittigen Punkte, die konkreten finanziellen Verhältnisse, den Verfahrensstand und dem Ermessen der Vorinstanz erweist\nsich eine Verfahrensführung mit dreimaliger (knapp) zweimonatiger Untätigkeit\nund zweimaligem viermonatigem Stillstand im Gesamten gesehen als verzögernd. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und die\nVorinstanz anzuweisen, umgehend entweder den Parteien einen Vergleichsvorschlag zuzustellen oder das Verfahren straff fortzuführen.\n\n4. Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber gemäss\nArt. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Diese Sonderregel\nwird vom Billigkeitsprinzip beherrscht und stellt eine Ausnahme dar (BK ZPO-\nSterchi, Art. 107 ZPO N 24). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt\nvor allem im Falle einer spezifischen Fehlleistung des Gerichts, die jedoch\nkein Verschulden voraussetzt, in Frage (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26).\nGerichtskosten sind dem Kanton bei pflichtgemässer Ermessensausübung\ndann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kostenwirksame Handlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind. Darunter fallen z.B.\nRechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die allein durch ein fehlerhaftes\nVorgehen der unteren Instanz verursacht worden sind (BSK ZPO-Rüegg,\nArt. 107 ZPO N 11). Analog rechtfertigt es sich im Fall einer gutgeheissenen\nRechtsverzögerungsbeschwerde, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem\nKanton aufzuerlegen (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26a). Vorliegend\nrechtfertigt es sich somit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen.\n\nNach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO\ngrundsätzlich keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nParteientschädigung zu verpflichten (vgl. BGE 140 III 385, E. 4.1; Rüegg, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich jedoch rechtfertigen, nicht nur die\nGerichtskosten, sondern ausnahmsweise auch eine Parteientschädigung der\nGerichtskasse zu belasten (vgl. auch BGE 140 III 385, E. 4.1; BGE 138 III\n471, E. 7; BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013, E. 4.2; BGer 5A_356/2014\nvom 14. August 2014, E. 4.1). Grundsätzlich wollte der Bundesgesetzgeber\ndie Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen (BGer\n5A_359/2014 vom 14. August 2014, E. 5). Im Kanton Schwyz sind laut § 83\nAbs. 2 des Justizgesetzes (JG) Kosten, die keine Partei veranlasste oder die\ndurch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich\nrechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten (zum\nGanzen: EGV-SZ 2014, A.2.1, E. 4.b; ZK2 2014 45 vom 25. November 2014,\nE. 3.a; BEK 2014 75 vom 23. Januar 2015, E. 4.b; ZK2 2015 38 vom 16. September 2015, E. 4.c; ZK2 2016 18 vom 29. Juli 2016, E. 4.b).\n\n"}