{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-4_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "651267ec498172fc4ce09dc66bf776cd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-4_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb2cd8f3ae55f1fa145afce263ade15516ed8c64c9759cf2c75977f354ec9c16ad4c61a8c8622eb69fc8087f79820cb0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb2cd8f3ae55f1fa145afce263ade15516ed8c64c9759cf2c75977f354ec9c16ad4c61a8c8622eb69fc8087f79820cb0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_4", "Checksum": "acb3bf74dda9618b54c956d319e3ff2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Zeitpunkt dieser Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Soll sie auch der Einigung dienen, ist es nachvollziehbar, dass zuvor die\nfür einen Vergleichsvorschlag benötigten Belege ediert werden, was die Vorinstanz gemäss dem erwähnten Verfahrensablauf denn auch tat. Sodann hat\ndas Gericht über ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege möglichst bald zu entscheiden, damit der Gesuchsteller\nnicht erhebliche finanzielle Aufwendungen tätigen muss, bevor er Klarheit\nüber sein Gesuch erhält (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 823). Das\nZuwarten der Vorinstanz mit der Ansetzung der Anhörung/Einigungsverhandlung ist demnach nachvollziehbar. Es fällt jedoch auf, dass zwischen dem\n29. Juli 2015 (Anordnung der Prozessbeistandschaft) und dem 7. September\n2015 (Editionsverfügung) während knapp sechs Wochen keine gerichtlichen\nTätigkeiten verzeichnet sind. Danach erfolgte die nächste prozessleitende\nVerfügung – abgesehen von Zustellungen zur Kenntnisnahme – wiederum\nknapp zwei Monate später am 2. November 2015 (Vi-act. 8). Sodann stellte\ndie Vorinstanz die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. November 2015 zwar umgehend am nächsten Tag dem Gegenanwalt zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. 9). Eine Frist zur Stellungnahme hierauf\nsetzte sie indessen erst am 15. März 2016 (Vi-act. F/3), mithin knapp vier\nMonate später, an. Auch wenn die beiden vorhergehenden Stillstände für sich\nalleine noch nicht als verzögernd anzusehen sind, ist die letztere Zeitspanne\naufgrund des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar.\n\nc) Nach der Anhörung/Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2016 und der\nKinderanhörung vom 22. Juni 2016 stellte Rechtsanwältin D.________ am\n4. Juli 2016 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Gerichtsschreiberin\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n(Vi-act. I/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom\n11. Juli 2016 (Vi-act. I/3) und Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 um beförderliche Behandlung des Ausstandsgesuches (Vi-act. I/5)\nwies der Vorderrichter dieses mit Verfügung vom 1. September 2016 ab (Viact. I/6). Das Ausstandsverfahren dauerte mithin knapp zwei Monate. Das\nGesuch musste zwar mit einem begründeten Zwischenentscheid erledigt werden. Die sich stellende Frage (Anschein der Befangenheit infolge Büropartnerschaft des Lebenspartners der Gerichtsschreiberin mit dem Rechtsanwalt\nder Ehefrau) war aber nicht sehr komplex. Auch wenn der Zwischenentscheid\nzügiger hätte gefällt werden können, erweist sich die Verfahrensdauer für diese einzelne Prozesshandlung alleine noch nicht als stossend.\n\nd) Nach dem Ausstandsverfahren erliess die Vorinstanz keine prozessleitenden Verfügungen oder Entscheide mehr. Anlässlich der Anhörung/Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2016 teilte der Vorderrichter den\nParteien mit, dass ihnen wie angekündigt nach der Kinderanhörung und allfälliger Editionen weiterer Unterlagen ein Vergleichsvorschlag unterbreitet werde\n(vgl. KG-act. H/5). Das Ausstandsverfahren gegenüber der Gerichtsschreiberin dauerte vom 4. Juli 2016 (Gesuch) bis am 1. September 2016 (Verfügung).\nAm 21. Oktober 2016 ersuchte Rechtsanwältin D.________ darum, entweder\nden Parteien wie angekündigt den Vergleichsvorschlag zeitnah zuzustellen\noder einer der Parteien Frist zur Klagebegründung anzusetzen (Vi-act. 19).\nDem Aktenverzeichnis ist zu entnehmen, dass die zuständige Gerichtsschreiberin am 13. Dezember 2016 im Geschäftskontrollsystem eine Prozesshandlung „Entwurf Vergleich/Konvention“ erstellte. Bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 11. Januar 2017 wurde den Parteien kein Vergleichsvorschlag zugestellt.\n\nVon anfangs September 2016 bis am 11. Januar 2017, d.h. während gut vier\nMonaten, war das Verfahren demnach in Bearbeitung für einen Vergleichsvorschlag. Das gemeinsame Scheidungsbegehren bezog sich lediglich auf den\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}