hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 15. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 (ZET 2017 123) mit Schreiben vom 20. Mai 2017 (KG-act. 7 und Aktennotiz vom 26. Mai 2017 [KG-act. 8]) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;