- dass den Gegenparteien durch die Berufung noch keine Aufwendungen entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.