2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von je Fr. 900.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die Kantonsgerichtskasse hat den Beschwerdeführern deren Kostenvorschüsse von je Fr. 900.00 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse mit je Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.