die Beschwerdeführer eine praktisch wortwörtlich identische Beschwerde einreichten. Angesichts der geringen Schwierigkeit der Streitsache und dem Aufwand für die zehnseitige Beschwerde erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 je Beschwerdeführer (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 25‘000.00 festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte überbunden und von ihren Vorschüssen von je Fr. 12‘500.00 bezogen.