Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar für Rechtsanwälte auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Kantonsgericht Schwyz 14