4. Nachdem beide Beschwerdeführer eine Kostenbeschwerde betreffend Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr erhoben und beide obsiegten, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer sind ausserdem aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichten keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar für Rechtsanwälte auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA).