Eine Verdoppelung der Gebühr zwischen erstem und zweitem Urteil erscheint als unverhältnismässig. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist daher antragsgemäss auf insgesamt Fr. 25‘000.00 zu reduzieren, was immer noch über der aufgrund des Streitwertes resultierenden Gebühr gemäss Gebührenrichtlinie liegt.