Eine vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens, welcher nicht nur für familienrechtliche Angelegenheiten, sondern für sämtliche Einzelrichterentscheide gilt, erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als angemessen. Schliesslich war bereits die Gebühr für das erste Urteil der Vorinstanz vom 24. Dezember 2013 von Fr. 25‘000.00 ungewöhnlich hoch; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass abgesehen von der Einholung eines Verkehrswertgutachtens kein Beweisverfahren durchgeführt worden war. Eine Verdoppelung der Gebühr zwischen erstem und zweitem Urteil erscheint als unverhältnismässig.