Die Aktiven und Passiven auf Seiten der Beschwerdeführerin gaben keinen Anlass für einen grösseren Aufwand (E. 10-15). Bei den Aktiven und Passiven des Beschwerdeführers (E. 16-29) waren zwar zahlreiche Positionen zu beurteilen, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellten sich aber auch hier nicht; einige Positionen konnten sogar mit ein paar kurzen Sätzen abgehandelt werden. Schliesslich mussten die gegenseitigen Schulden der Parteien aufgelistet und von den güterrechtlichen Forderungen in Abzug gebracht werden (E. 30).