Den grössten Aufwand verursachte die übrige güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Hinblick auf die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft musste sich die Vorinstanz zwar mit den Gutachten des Experten und des Oberexperten sowie deren Ergänzungen auseinandersetzen und die Grundstückgewinnsteuer ermitteln (E. 9). Komplizierte Berechnungen von Ersatzforderungen infolge Investitionen oder Amortisationen mussten jedoch nicht vorgenommen werden. Die Aktiven und Passiven auf Seiten der Beschwerdeführerin gaben keinen Anlass für einen grösseren Aufwand (E. 10-15).