165 ZGB konnte die Vor-instanz bereits mangels genügender Substantiierung erledigen, sodass diesbezüglich kein wesentlicher Aufwand entstand (angefochtenes Urteil, E. 5). Bei der Aufteilung der Hausrätlichkeiten musste die Vorinstanz verschiedentlich den Nachweis des Alleineigentums eines Ehegatten prüfen, wobei dem angefochtenen Urteil weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten zu entnehmen sind (E. 6). Den grössten Aufwand verursachte die übrige güterrechtliche Auseinandersetzung.