insbesondere beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen werden kann oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert werden muss (angefochtenes Urteil, E. 3). Die hierfür herbeigezogenen BVG-Verhältnisse waren unbestritten und die Einkommenszahlen konnten, wie bereits erwähnt, dem Massnahmeverfahren entnommen werden (angefochtenes Urteil, E. 3.12). Den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB konnte die Vor-instanz bereits mangels genügender Substantiierung erledigen, sodass diesbezüglich kein wesentlicher Aufwand entstand (angefochtenes Urteil, E. 5).