bb) Inhaltlich befasste sich die Vorinstanz zwar im ersten Urteil vom 24. Dezember 2013 mit dem Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin (Viact. A.XXXIV, E. 2). Sie konnte jedoch die wesentlichsten Zahlen hierfür aus dem Massnahmeverfahren übernehmen (vgl. insbesondere E. 2.5), sodass die entsprechende Erwägung kurz ausfiel. Ausserdem zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren nach dem ersten Urteil zurück (Viact. A.LVI, S. 7), sodass der Vorinstanz im zweiten Urteil vom 27. März 2017 diesbezüglich kein Aufwand mehr entstand. Sodann musste die Vorinstanz Kantonsgericht Schwyz 12