Die Beschwerdeführerin reichte 146 Klagebeilagen (ein Bundesordner) ein, der Beschwerdeführer deren 160 (drei Bundesordner). Die Gerichtsakten (inkl. Rechtsschriften, prozessleitende Verfügungen, Korrespondenz und Editionsakten) umfassen ca. zwei Bundesordner. Damit kann von einem zwar grossen Aktenumfang, aber einem durchschnittlichen Beweisverfahren ausgegangen werden.