Die Vorinstanz habe eine überblickbare Zahl klar abgrenzbarer und nicht besonders schwieriger Rechtsfragen zu beurteilen gehabt. Es seien keine komplizierten Berechnungen vorzunehmen oder ausländisches Recht anzuwenden gewesen und es hätten keine Kinderbelange und Unterhaltsfragen entschieden werden müssen. Auch unter Berücksichtigung der geringen Einkommen der Parteien und dem Umstand, dass das Vermögen der Parteien Kantonsgericht Schwyz 11