Die lange Verfahrensdauer sei in erster Linie dadurch bedingt, dass die Vorinstanz die erforderlichen Beweisabnahmen erst auf Aufforderung durch das Kantonsgericht getätigt habe. Die Anzahl und der Umfang der eingereichten Rechtsschriften seien eher hoch, aber nicht derart hoch, dass die angefochtene Entscheidgebühr gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe eine überblickbare Zahl klar abgrenzbarer und nicht besonders schwieriger Rechtsfragen zu beurteilen gehabt.