c) Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ein vollständiges Verfahren inklusive Beweisabnahmen durchgeführt, was aber nicht zu einer überhöhten Entscheidgebühr führen könne. Die Gebührenordnung und die Gebührenrichtlinie gingen davon aus, dass ein vollständiges Verfahren durchgeführt werde. Bei Einreichung einer Konvention sei vielmehr die entsprechende Gebühr zu reduzieren. Die lange Verfahrensdauer sei in erster Linie dadurch bedingt, dass die Vorinstanz die erforderlichen Beweisabnahmen erst auf Aufforderung durch das Kantonsgericht getätigt habe.