Streitwert abstützen, sind zu starr und können zu unverhältnismässigen und prohibitiven Kosten führen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7290; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, a.a.O., N 22 zu Art. 96 ZPO; beide mit Verweis auf BGE 120 Ia 171). Das Gericht hat vielmehr das ihm durch die in den Tarifen festgelegten Bandbreiten erteilte Ermessen auszuschöpfen, indem weitere Kriterien (Komplexität und Bedeutung der Streitsache, Aufwand sowie die verfassungsrechtlich garantierten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzipien) zu berücksichtigen sind (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/