Massgebend bleibt der Tarifrahmen der Gebührenordnung. Die Gerichte können und sollen davon abweichen, um der Bedeutung des Einzelfalles und dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt sich auch aus dem Grund, dass der Streitwert nur ein Kriterium für die Bemessung der Gerichtskosten ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine reine Berechnung nach Streitwerten unzulässig. Tarife, die sich lediglich auf den Kantonsgericht Schwyz 10