(Fr. 44‘130.40 – Fr. 3‘000.00 = Fr. 41‘130.40; Fr. 41‘130.40 x 3 = 123‘391.20) und müsste sich der Streitwert auf Fr. 18‘558‘240.00 ([Fr. 123‘391.20 – Fr. 30‘600.00] x 200; bzw [Fr. 123‘391.20 – Fr. 30‘600.00] x 100) belaufen. Damit würde einerseits der Maximalbetrag für die ZGO-Gebühr von Fr. 100‘000.00 überschritten und andererseits könnte ein derart hoher Streitwert nicht erreicht werden. Der vor-instanzlich festgelegte Betrag überschreitet demnach die Empfehlungen der Richtlinie erheblich. Indessen ist die Richtlinie ausdrücklich nur als Anhaltspunkt für die zu erwartenden Gerichtskosten gedacht. Massgebend bleibt der Tarifrahmen der Gebührenordnung.