Gemäss der erwähnten Gebührenrichtlinie beträgt die Gerichtsgebühr bei strittigen Scheidungen Fr. 3‘000.00 zuzüglich 1/3 der Gebühr für zivilrechtliche Gesamtgerichtsfälle (ZGO-Gebühr) für den Unterhalt und das Güterrecht in guten Verhältnissen. Bei einem Streitwert von Fr. 2‘643‘566.50 (s.o., E. 3.a.ff) ergäbe sich eine Gebühr von aufgerundet Fr. 22‘011.90 (Fr. 3‘000.00 + 1/3 [Fr. 30‘600.00 + 1% von Fr. 2‘643‘566.50]), d.h. rund die Hälfte der vorinstanzlich festgelegten Gebühr von Fr. 44‘130.40. Würde man der Berechnungsformel die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 44‘130.40 zugrunde legen, würde die ordentliche ZGO-Gebühr Fr. 123‘391.20 betragen