ff) Zusammenfassend betrug der Streitwert vor erster Instanz Fr. 2‘643‘566.50 (Fr. 1‘440‘000.00 Unterhaltsbeitrag + Fr. 48‘780.50 Entschädigung nach Art. 124 ZGB + Fr. 470‘000.00 hälftiger Miteigentumsanteil + Fr. 684‘786.00 güterrechtliche Ausgleichszahlung), sodass die vorinstanzliche Annahme eines „hohen sechsstelligen Streitwertes“ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu hoch, sondern zu tief war.