Ausgleichszahlung mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnete. Die Vorinstanz beurteilte indessen sämtliche von der Beschwerdeführerin behaupteten Vermögenspositionen (angefochtenes Urteil, E. 19), sodass es sich rechtfertigt, diesbezüglich die höchste beantragte Ausgleichsforderung von Fr. 684‘786.00 als Streitwert zu bezeichnen.