Wie bereits erwähnt, ist grundsätzlich für den Kostenstreitwert der Zeitpunkt des Klagebegehrens massgebend und führt eine nachträgliche Änderung nicht zu einer Neuberechnung. Allerdings soll der Kostenstreitwert wiederspiegeln, womit sich das Gericht zu befassen hatte, d.h. welchen Aufwand das Gericht aufbrachte (Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 429-431). Die Differenzen der klägerischen Bezifferung resultieren insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. November 2016 einerseits verschiedene behauptete Vermögenspositionen des Beschwerdeführers nicht mehr aufführte und die güterrechtliche