ee) Sodann beantragte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 365‘000.00, evtl. wieviel (Vi-act. A.II, Rechtsbegehren Ziff. 3.b), welche sie anlässlich der Replik auf Fr. 684‘786.00, evtl. wieviel, erhöhte (Vi-act. A.IV, Rechtsbegehren Ziff. 3.b) und mit der Stellungnahme vom 30. November 2016 auf Fr. 191‘281.40, eventualiter Fr. 230‘776.55, reduzierte (Vi-act. A.LVI, Rechtsbegehren Ziff. 3.3). Wie bereits erwähnt, ist grundsätzlich für den Kostenstreitwert der Zeitpunkt des Klagebegehrens massgebend und führt eine nachträgliche Änderung nicht zu einer Neuberechnung.