dd) Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an der Liegenschaft der Parteien in Einsiedeln an sich (Vi-act. A.II, Rechtsbegehren Ziff. 3.a). Für unbezifferte Rechtsbegehren ist der objektive Wert der beantragten Leistung massgebend (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 91 ZPO), bei Klagen betreffend Eigentum der Verkehrswert der Streitsache (vgl. Sterchi, a.a.